{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n- Revisionsberichte für die Jahresrechnungen 2007–2008:\nDahingehend führt die Stiftung B.___ aus, dass die Vorinstanz lediglich die\nJahresrechnungen 2009–2017 verlangt habe und alle anderen Rechnungen daher nicht von Belang seien.\nUnabhängig davon, ist die Jahresrechnung 2008 inkl. Revisionsbericht mit\nden Zahlen des Vorjahres 2007 in act. 2a der Rekursergänzung der Stiftung B.___ vom 26. März 2020 enthalten und wurde A.___ entsprechend\n\nSeite 27/36\nin diesem Rekursverfahren nochmals zugestellt. Dieser Punkt hat sich entsprechend erledigt.\n\n- act. 49: «alle Kontoblätter Stiftung B.___ 2009–2018 (inkl. Kontokorrent mit\nVerein; Konto 1160)»:\nA.___ bringt vor, Gegenstand des Aufsichtsverfahrens sei zu einem grossen Teil der Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass das Vermögen und\ndie laufenden Mittel der Stiftung B.___ unzulässigerweise zu Gunsten des\nVermögens oder der laufenden Mittel des Vereins C.___ abgebaut würden,\nund dass diese Vorgänge weder rechtlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt\nseien. Kontoauszüge aus den Buchführungen sowohl der Stiftung als auch\ndes Vereins seien die zentralen Dokumente zur Prüfung dieser Vorbringen.\nSoweit Unterlagen als Beilagen mit der Rechtsschrift vom 5. Dezember\n2019 eingereicht wurden, könne zudem keine Persönlichkeitsverletzung\ndes Vereins C.___ vorliegen, da anzunehmen sei, dass die Stiftung im legalen Besitz der Dokumente gewesen sei. Die Stiftung B.___ führt dagegen an, dass dies sowohl ihre eigenen als auch die Persönlichkeitsrechte\ndes Vereins C.___ verletzen würde.\n\nEs ist unbestritten, dass juristische Personen durchaus ihre Geheim- und\nPrivatsphäre haben und Schutz ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre\ngeniessen (P. Nobel, Gedanken zum Persönlichkeitsschutz juristischer\nPersonen, in: Festschrift für Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, S. 411 ff.).\nAllerdings muss in einem Verfahren bei der Geltendmachung einer Beschränkung der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter konkret dargelegt werden, inwiefern das Geheimhaltungsinteresse bei der Gewährung\nder Akteneinsicht verletzt würde. Ein pauschaler Verweis auf Persönlichkeitsrechte genügt dieser Anforderung nicht. Auch die Argumentation der\nStiftung, die Buchhaltungsunterlagen seien eindeutig vom Persönlichkeitsschutz erfasst, genügt nicht zur Verweigerung der Akteneinsicht. Selbst\nwenn dies so wäre, muss dennoch eine Interessenabwägung stattfinden,\nda der Persönlichkeitsschutz nicht absolut gilt und daher nicht jede Verletzung der Persönlichkeit auch widerrechtlich ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB).\nZudem gilt eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf Persönlichkeitsrechte,\nwenn die betreffende juristische Person nicht einen wirtschaftlichen, sondern einen ideellen Zweck verfolgt.\nEs handelt sich bei diesem Aktenstück um die Kontoblätter der Stiftung\nB.___ der Jahre 2009 bis 2018 und zwar nur der Stiftung, die in diesem\nVerfahren direkt Partei ist. Da die meisten Ein- und Ausgaben der Stiftungsliegenschaft über den Verein C.___ laufen, ist aus diesen Unterlagen\nnicht viel mehr ersichtlich, als aus den Jahresrechnungen in act. 50 der\nStellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019, die A.___ ohne Weiteres ausgehändigt wurden. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse der\nStiftung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht explizit dargelegt. Diese\nDokumente sind aber gerade wesentlich bei der Beurteilung, ob tatsäch-\n\nSeite 28/36\nlich, wie von A.___ vermutet, eine Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens stattgefunden hat sowie ob noch eine genügende Autonomie der Stiftung insbesondere gegenüber dem Verein C.___ besteht.\nIm Hinblick auf eine Interessenabwägung ist daher das Interesse von\nA.___, Einsicht in diese Unterlagen nehmen zu können, höher zu gewichten, als ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse bzw. ein Persönlichkeitsschutz der Stiftung B.___, da es in der Beschwerde gerade darum geht,\nallfällige Unregelmässigkeiten in den Finanzen zu ergründen. A.___ ist daher Einsicht in das Aktenstück 49 der Stellungnahme der Stiftung vom 5.\nDezember 2019 zu gewähren.\n\n"}