{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n4.4.2 Bezüglich der explizit mittels Verfügung vom 19. Februar 2020 von\nder Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente act. 49 und 51–57 gemäss\nBeilagenverzeichnis der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungsreglement in Überarbeitung ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten,\ndass bei der Beurteilung eines Akteneinsichtsrechtes eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der vollständigen Einsicht in die Verfahrensakten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse andererseits vorzunehmen ist. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 geht aber in\nkeiner Weise hervor, dass eine solche Interessenabwägung durchgeführt worden wäre. Ausserdem muss, wenn die Einsicht in ein Aktenstück verweigert\nwird, aber bei der Entscheidung dennoch auf dieses abgestellt wird, der Inhalt\ndes Aktenstücks so weit zusammengefasst werden, als dass das Geheimhaltungsinteresse dies ermöglicht. Auch eine solche Zusammenfassung hat die\nVorinstanz in ihrer Verfügung nicht vorgenommen. Auch dahingehend wurde\ndas rechtliche Gehör von A.___ verletzt.\n\n4.4.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen von A.___ begehrten Unterlagen einzugehen:\n\n- Nutzungsvereinbarung (überarbeitet am 16.04.2015):\nDiese überarbeitete Nutzungsvereinbarung ist in act. 22 der Rekursergänzung der Stiftung B.___ vom 26. März 2020 enthalten und wurde A.___\nentsprechend in diesem Rekursverfahren nochmals zugestellt. Dieser\nPunkt hat sich entsprechend erledigt. Inwiefern der Inhalt der überarbeiteten Nutzungsvereinbarung dem Stiftungszweck entspricht, ist an dieser\nStelle nicht zu prüfen.\n\n- in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement:\nDie Vorinstanz verweigert die Akteneinsicht, da sich das Stiftungsreglement in Überarbeitung befinde und solche Dokumente grundsätzlich vom\nAkteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien. Die Stiftung B.___ ergänzt\ndazu, dass das Stiftungsreglement unabhängig vom vorliegenden Verfahren in Absprache mit der Vorinstanz überarbeitet werde und A.___ folglich\n\nSeite 26/36\nschlicht nichts angehe. Die Aufsichtstätigkeit habe sich ausserdem im\nSinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf das Notwendigste zu beschränken und dem Stiftungsrat sei der nötige Entscheidungsspielraum zu\nbelassen. So könne auch nicht einfach jeder Sachgegenstand zum Bestandteil des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens gemacht werden.\nA.___ bringt dazu vor, die Begründung der Verfügung vom 10. Februar\n2020, mit der seine Beanstandungen materiell abgewiesen worden seien,\nberuhe gerade darauf, dass das Stiftungsreglement und auch die Änderung 2015 der Nutzungsvereinbarung seine Beanstandungen beheben o-\nder gegenstandslos machen würden. Durch Verweigerung der Einsicht in\ndiese Akten verwehre die Vorinstanz eine Überprüfung der Abweisung der\nAnträge von A.___. Der Beizug des Stiftungsreglementes und der Nutzungsvereinbarung sei ein zentrales Element, um die Anträge von A.___\nauf verstärkte Aufsicht, Ersetzung der jetzigen Stiftungsräte, Einsetzung\neines Sachwalters usw. materiell zu beurteilen.\n\nGrundsätzlich besteht ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dazu\ngehören beispielsweise Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, Zeichnungen, Skizzen, Ergänzungen, Korrespondenzen, Aktennotizen, E-Mails\nPläne usw. (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 44 zu Art. 15–17 VRP). Demnach\ngelten Dokumente, die sich in Überarbeitung befinden nicht als grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Diese in Überarbeitung befindliche Version des Stiftungsreglementes in act. 15 der Vorakten der Vorinstanz unterscheidet sich vom Stiftungsreglement vom 15./16. März 2003\nlediglich darin, dass es handschriftliche Notizen und Streichungen enthält,\ndie vorwiegend die Aufsichtsbehörde betreffen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Stiftung B.___ ein Nachteil daraus entstehen würde, wenn\nA.___ in dieses Dokument Einsicht erhält. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an diesem Aktenstück ist nicht ersichtlich und wird auch\nnicht konkret von Seiten der Stiftung oder der Vorinstanz dargelegt. Nur\nweil es sich in Überarbeitung befindet, ist es nicht vom Akteneinsichtsrecht\nausgenommen. Da dem Stiftungsreglement bei der Prüfung der Anträge\nvon A.___ gemäss seinen Ausführungen eine gewisse Relevanz zukommt\nund im Hinblick auf den Anspruch einer vollständigen Akteneinsicht, ist daher A.___ die Einsicht in das in Überarbeitung befindliche Stiftungsreglement zu gewähren.\n\n"}