{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n4.3.3 Vor diesen Hintergründen ist die Stellungnahme der Stiftung B.___\nvon 5. Dezember 2019 eindeutig als Rechtsschrift im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu qualifizieren und sie hätte A.___ vor der Verfügung\nvom 10. Februar 2020 zugestellt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör beinhaltet einen allgemeinen Anspruch darauf, sich in einem Verfahren\nangemessen äussern zu können, bevor die Entscheidung getroffen wird, und\nmit dem Geäusserten auch angehört zu werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli,\na.a.O., Rz. 77). Dieser Anspruch wurde A.___ vorliegend verweigert und er\nwurde dadurch gehindert, seine Parteirechte wahrnehmen zu können. Die Vorinstanz hat entsprechend, indem sie mittels Verfügung vom 10. Februar 2020\nüber die Aufsichtsbeschwerde von A.___ entschieden hat, ohne dass ihm vorgängig die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zugestellt\nwurde, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n4.3.4 Diese Gehörsverletzung hat auch nicht dadurch geheilt werden\nkönnen, dass A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember\n2019 (mit einem Teil der Beilagen) zusammen mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 zugestellt wurde. Die Zeit bis zum Ende der Rekursfrist war mit vier\nTagen eindeutig zu kurz.\n\n4.4 Als nächstes ist zu klären, inwiefern A.___ ein Anspruch hat, in die\nvon ihm begehrten Akten Einsicht zu nehmen.\n\n4.4.1 A.___ verlangt zuerst generell vollumfängliche Akteneinsicht in alle\nVerfahrensakten und Dokumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang\nmit und als Folge der am 15. Oktober 2014 ihr von A.___ gestellten Anträge\nverfasst, erhalten und/oder beigezogen hat. Als zweites verlangt er insbesondere Einsicht in die nachfolgenden Akten: Nutzungsvereinbarung (überarbeitet\nam 16. April 2015), in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement, Revisionsberichte für Jahresrechnungen 2007 und 2008, Aktenstücke 49 sowie 51\nbis und mit 57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom\n5. Dezember 2019, Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, insbesondere betreffend gegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B.___, Verein C.___, Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrechnungen 2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres gegenseitigen Kontokorrentverkehrs sowie in die act. 80–87, welche die Stiftung\nB.___ mit ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neu eingereicht hat.\n\nWas die generell geforderte vollumfängliche Akteneinsicht betrifft, so ist die\nStiftung B.___ der Meinung, dass diese frühestens ab dem 16. Oktober 2015\nerfolgen dürfe, da das vorliegende Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020\n\nSeite 25/36\nallerdings davon aus, dass die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 16. Oktober\n2014 datiert. Da A.___ sämtliche Akten, die zwischen dem 16. Oktober 2014\nund dem 16. Oktober 2015 im Rahmen des Verfahrens eingereicht wurden,\nbereits erhalten hat, kann die Frage der Einleitung des Verfahrens zu diesem\nZeitpunkt offenbleiben. Nebst denjenigen Akten, in welche A.___ explizit Einsicht verlangt bzw. in welche ihm die Einsicht explizit verwehrt wurde, gibt es\nkeine weiteren Akten, die im Recht liegen, in die A.___ aber noch keine Einsicht erhalten hat. Aus diesem Grund ist im Folgenden lediglich auf diejenigen\nAkten einzugehen, in die A.___ explizit eine Einsicht verlangt hat. Es sind auch\nnur diese Akten, die ihm allenfalls zuzustellen wären, sofern das Recht auf eine\nAkteneinsicht besteht. Soweit A.___ bereits über die Akten verfügt, besteht\nkeine Notwendigkeit, ihm diese nochmals zuzustellen.\n\n"}