{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nWichtige private Interessen, die für eine Geheimhaltung sprechen, sind der\nPersönlichkeitsschutz und die Wahrung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses werden ein Mangel an\nOffenkundigkeit sowie ein subjektiver und objektiver Geheimhaltungswille vorausgesetzt. Beispiele sind Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen,\nBetriebsorgansation, Preiskalkulation, Offertunterlagen etc. bekanntgeben.\nGeschützt werden einzig jene Tatsachen, die den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen\n(S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 49 zu Art. 15–17 VRP). Entscheidend ist, ob die\ngeheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, ihnen also ein wirtschaftlicher Wert zukommt (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 Erw. 6.4).\n\nSeite 23/36\nDie Verfahrensbeteiligten haben dem Gericht jene Teile der Akten konkret zu\nbezeichnen, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und\ndeshalb nicht offengelegt werden sollen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes\nB 2015/181 [Präsidialverfügung] vom 1. Oktober 2015 Erw. 5). Die Akteneinsicht darf nur so weit beschränkt werden, als Geheimhaltungsgründe vorliegen\n(S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 49 zu Art. 15–17 VRP). Die Einschränkungen müssen zudem in jedem Fall verhältnismässig sein, das heisst, die sich gegenüberstehenden Interessen an der Einsicht und an deren Verweigerung sind im Einzelfall sorgfältig abzuwägen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 45 zu Art. 15–17 VRP).\n\n4.3 Zunächst ist zu klären, inwiefern allenfalls das rechtliche Gehör von\nA.___ dadurch verletzt wurde, dass die Vorinstanz ihm die Stellungnahme der\nStiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 nicht vor ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt hat.\n\n4.3.1 Die Akteneinsicht kommt denjenigen Personen zu, die unmittelbar\nin ein förmliches Verfahren einbezogen sind (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O.,\nRz. 1124). Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für die Verfahrensbeteiligten\ngrundsätzlich umfassend. Sie dürfen sämtliche prozessbezogenen Akten einsehen (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1128). Vorliegend handelt es sich\num das Verfahren einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Wie vorstehend festgestellt, war A.___ zu dieser Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert und hat\ndamit im Verfahren Parteistellung. Aus diesem Grund sind ihm grundsätzlich\nsämtliche Verfahrensakten zuzustellen, soweit nicht wichtige öffentliche oder\nschutzwürdige private Interessen entgegenstehen.\n\n4.3.2 Bei der Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019\nhandelt es sich klar um eine Eingabe im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Zwar nimmt die Stiftung im ersten Teil auf die Fragen der Aufsicht\nim Schreiben vom 20. September 2019 Stellung, aber ab Seite 19 wird eindeutig zur Stellungnahme von A.___ vom 29. August 2019 und damit im Rahmen\nder Stiftungsaufsichtsbeschwerde Stellung genommen. Es findet sich dabei im\ngesamten Schreiben der Stiftung vom 5. Dezember 2019 kein Hinweis darauf,\ndass irgendwelche Aussagen oder Beilagen nicht an A.___ ausgehändigt werden dürften. Im Gegenteil wird im Bereich der expliziten Stellungnahme zu den\nAussagen von A.___ sogar auf die vorherigen Ausführungen zu den Fragen\nder Stiftungsaufsicht Bezug genommen bzw. darauf verwiesen. Die Stiftung\nB.___ beantragt einzig, dass die Stiftungsaufsicht zunächst das Verfahren auf\ndie von ihr aufgeworfenen Fragen beschränken und erst anschliessend darüber befinden soll, ob und inwieweit sie auf die abermals deutlich weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers eintrete. Begründet werden diese Anträge mit der Prozessökonomie sowie mit dem Persönlichkeitsschutz des Vereins C.___, der Stiftung D.___ und der weltweiten Gemeinde. Auf diesen Antrag ist die Aufsicht aber nicht eingegangen, sondern ist in ihrer Verfügung vom\n10. Februar 2020 grundsätzlich auf die Anträge von A.___ eingetreten, auch\n\nSeite 24/36\nwenn sie diese abgewiesen hat. Die Verfügung wurde denn auch explizit als\nEntscheid über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde von A.___ betitelt.\n\n"}