{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nDie Stiftung B.___ legt dar, dass A.___ bereits mangels Beschwerdelegitimation keine weitere Akteneinsicht zukommen könne, da das Akteneinsichtsrecht\nnicht weitergehen könne, als die Legitimation in der Sache selber. Mangels\nAnspruch von A.___ auf rechtliches Gehör, liege entsprechend auch keine Gehörsverletzung vor. Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___\nsowie Dritter (namentlich: Verein C.___) würden in die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Personen erfasst. Die Belege des Vereins C.___ seien darüber hinaus bereits deshalb besonders schutzwürdig, weil der Verein nicht Gegenstand des vorliegenden Stiftungsaufsichtsverfahrens sei. Die Behauptung von A.___, eine Abhängigkeit der Stiftung vom Verein legitimiere ihn zur Akteneinsicht in Vereinsunterlagen, sei haltlos. Verein und Stiftung würden über eine getrennte sowie revidierte Buchhaltung verfügen. Einer Akteneinsicht stünden daher gewichtige\nprivate Interessen entgegen, während auf Seiten von A.___ nicht einmal ansatzweise ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht\nbelegt sei.\n\nDie Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2020 zunächst generell klar, dass A.___ kein Recht auf Einsicht in sämtliche Akten betreffend die\nStiftung zukomme. Dies gelte namentliche für die Akten, die sich in Überarbeitung befänden, und Akten, die im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung\nder Berichterstattung stünden. Die act. 49 und 51–55 würden die Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ betreffen, der nicht Gegenstand der Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei, weshalb die Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht\nausgeschlossen seien. Die act. 56 und 57 würden in das aufsichtsbehördliche\nVerfahren zur Prüfung der Jahresberichterstattung 2018 fallen und seien daher\nvon der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Stiftung B.___ schliesst sich dieser\nArgumentation der Vorinstanz an.\n\nSeite 22/36\n4.2 Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein\nRechtsmittel sui generis mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten (BGE 107 II 385 Erw. 4 und 5). A.___ hat demnach aufgrund seiner\nvorgängig festgestellten Legitimation zur Beschwerde grundsätzlich ein Recht\nauf vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall aus der Parteistellung sowie der Verfahrensbeteiligung; er gilt voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Eine Verfügungs- oder Entscheidempfängerin soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu\nmuss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können\n(S. Rizvi / S. Risi, Praxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 18 zu Art.\n15–17 VRP).\n\nArt. 16 VRP besagt betreffend Akteneinsicht, dass die Beteiligten Anspruch auf\nEinsicht in die Akten haben, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Gemäss Abs. 2 muss dann aber der\nwesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, so\nweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist. Dem Interesse an der Akteneinsicht kann demnach ein Geheimhaltungsinteresse des Staates oder anderer Personen entgegenstehen.\nZwischen dem Interesse an der Einsicht und dem Geheimhaltungsinteresse ist\nabzuwägen. Geht das Geheimhaltungsinteresse vor, darf die Behörde entweder das betreffende Schriftstück auch nicht beachten oder muss dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt bekannt geben (U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich und St.Gallen 2016, Rz.\n1019 ff.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden.\nDie Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dies den Entscheid in der Sache\nnicht zu beeinflussen vermag. Die Akteneinsicht ist die Regel, deren Einschränkung bildet die Ausnahme (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 44 zu Art. 15–17\nVRP).\n\n"}