{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n4.1 A.___ bringt dazu vor, dass sein rechtliches Gehör durch die beiden Verfügungen der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei und\ner dadurch daran gehindert worden sei, die Chancen eines Rekurses gegen\ndie Verfügung vom 10. Februar 2020 abzuschätzen und einen solchen Rekurs\nzu begründen. Nachdem A.___ mittels Eingabe vom 29. August 2019 seine in\nden Jahren 2014 und 2015 gestellten Anträge und Begründungen nach Aufforderung durch die Vorinstanz nochmals aktualisiert habe, sei die Stellungnahme\nder Stiftung B.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde samt 28 neu eingereichten Urkunden am 5. Dezember 2019 erfolgt. Anschliessend habe die Vorinstanz mit Ausnahme der Legitimation von A.___ vollständig die rechtliche\nSichtweise der Stiftung gemäss Eingabe vom 5. Dezember 2019 samt Sachverhaltsdarstellung unkritisch übernommen und die Verfügung vom 10. Februar 2020 erlassen. Dies, ohne dass A.___ vorgängig die Stellungnahme der\nStiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 samt Beilagen zugestellt worden sei.\nAuch sei A.___ nicht mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz nun beabsichtige,\ndas Verfahren abzuschliessen. Er sei dadurch an seinem Replikrecht gehindert\nworden und habe nicht vor Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2020 die\nMöglichkeit gehabt, die Argumente und Behauptungen der Stiftung zu widerlegen. Erst nachträglich – zusammen mit der Verfügung vom 19. Februar 2020\n– sei A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 mit\neinem Teil der Beilagen zugestellt worden. Aber auch diese Zwischenzeit von\nvier Tagen seit Erhalt der Stellungnahme bis zum Ablauf der Rekursfrist der\nVerfügung vom 10. Februar 2020 sei nicht ausreichend gewesen, um die umfangreichen Akten in der Rekursschrift zu verarbeiten. Zudem sei mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 weiterhin die Einsicht in einen Teil der Akten\nverweigert worden. Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Hinderung an der Begründung des Rekurses. Die Verweigerung der Akteneinsicht, insbesondere in konkret im Rahmen des Verfahrens von der Stiftung eingereichte Akten, verletze zudem die Waffengleichheit\nund die Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren. Dies laufe auf ein eigentliches Geheimverfahren hinaus. Zumal die Vorinstanz nicht einmal in Grundzügen die Inhalte der Dokumente, in die sie die Einsicht verweigert habe, wiedergegeben habe, zugleich aber in der Begründung auf diese Aktenstücke abgestellt habe. Vollumfängliche Einsicht in alle Aktenstücke für Verfahrensbeteiligte sei der Normalfall. Abweichungen würden sich nur in sehr engem, gesetzlich geregeltem Umfang rechtfertigen und müssten spezifisch und sachlich\nbegründet, verhältnismässig und nicht willkürlich sein. Die Vorinstanz nenne\nkeine gesetzliche Grundlage für die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht.\nBei den act. 49, 51–57 handle es sich um Beilagen zur Eingabe der Stiftung\nvom 5. Dezember 2019 als Beantwortung der Eingabe von A.___ vom 29. August 2019, also Akten, die Teil der Verfahrensauseinandersetzung seien und\n\nSeite 21/36\nvon der Stiftung zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Anträge von\nA.___ vorgebracht worden seien. Weder die Stiftung noch die Vorinstanz würden konkret darlegen, worin die Persönlichkeitsrechte bestünden, die durch\ndas Akteneinsichtsrecht verletzt würden. Eine pauschale Berufung auf Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse genüge nicht. Konkrete Geschäftsgeheimnisse seien aber nicht geltend gemacht worden. Bei der Anwendung\nvon Art. 28 Abs. 1 ZGB auf Stiftungen und Vereine sei zudem Zurückhaltung\nam Platz, zumal wenn sie gemäss ihrem Zweck Öffentlichkeit suchen, in der\nÖffentlichkeit tätig sind und für einen bestimmten Kreis von Destinatären bzw.\nMitgliedern sozial tätig sind sowie aktiv Gelder zu ihrer Zweckverwendung\nsammeln. Auch würden keine gewichtigen öffentlichen Interessen an der Akteneinsichtsverweigerung geltend gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich. Ausserdem müsse eine ausnahmsweise zulässige Akteneinsichtsverweigerung proportional, nach Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Die\nVorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.\n\n"}