{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nAufgrund des aktuell noch bestehenden Rechtsstreites ist es nur verständlich,\ndass sich A.___ noch nicht wieder an die Glaubensgemeinschaft F.___ («Gemeinde») annähern konnte, da die von ihm vermuteten Unstimmigkeiten in den\nFinanzen der Stiftung B.___ noch nicht abschliessend geklärt werden konnten.\nEs erscheint tatsächlich rechtsmissbräuchlich, wenn die Stiftung B.___ einen\nRückzug des Platzverweises implizit davon abhängig macht, dass A.___ seine\nBeschwerdetätigkeit aufgibt und ihm ab diesem Zeitpunkt die Legitimation zur\nBeschwerde, die dann allerdings aufgrund des Rückzugs nicht mehr möglich\nist, wieder zusprechen will. Es erscheint stossend, wenn eine Person, die sich\n\nSeite 19/36\ngegen das Verhalten eines Stiftungsrates auflehnt, mit einem Platzverbot belegt wird und ihm dann anschliessend gerade aufgrund dieses Platzverbotes\ndie Legitimation, sich gegen die möglichen nicht korrekten Verhaltensweisen\nin der Stiftung zur Wehr zu setzen, abgesprochen werden soll. Die Tatsache,\ndass sich A.___ in den letzten sieben Jahren der Glaubensgemeinschaft F.___\nnicht wieder angenähert hat, kann vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen.\nZumal gemäss Bundesgericht dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer in\neinem angespannten Verhältnis zu den Stiftungsorganen steht und dass die\nvon ihm erhobenen Vorwürfe davon möglicherweise nicht unbeeinflusst sind,\nnicht bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis, sondern bei der materiellen\nBeurteilung der Beschwerde angemessen Rechnung zu tragen ist (BGE 107 II\n385 Erw. 5). Zusätzlich handelt es sich beim Platzverbot ohnehin lediglich um\nein Zutrittsverbot zur Stiftungsliegenschaft und nicht um einen Ausschluss aus\nder Gemeinde. Auch aus dieser Perspektive ist A.___ weiterhin als potentieller\nDestinatär der Stiftung zu betrachten, da (nach Erledigung der Streitigkeit)\ndurchaus mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht, dass er wiederum einen Vorteil der Stiftung nutzen kann und auch wird. Zumal er sich\nimmer mit der Stiftung und deren Liegenschaft verbunden gefühlt hat. Demnach kann vorliegend offenbleiben, ob das Platzverbot zu Recht erfolgt ist und\nwelches Gericht für dessen Beurteilung zuständig ist.\n\n3.3.4 A.___ hat überdies nachweislich und unbestritten im Rahmen der\nSpendenaktion E.___ einen Beitrag von Fr. 10'180.00 geleistet. Dahingehend\ngehen die Meinungen auseinander, ob diese Spende rechtmässig der Stiftung\nB.___ oder dem Verein C.___ zustehen würde. Diese Frage ist vorliegend nicht\nzu klären. Allerdings hat A.___ als Spender ein Recht und ein Interesse zu\nerfahren, wofür seine Spende effektiv gebraucht wurde. Die entstandene Streitigkeit zeigt bereits, dass die Verwendung der Spende nicht eindeutig war. Da\ngerade in diesem Verfahren die Frage geklärt werden soll, inwiefern allenfalls\nVermögen der Stiftung zweckwidrig verwendet wurde, kommt A.___ auch aufgrund seiner geleisteten Spende ein Interesse zur Aufsichtsbeschwerde zu.\n\n3.3.5 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass A.___\nin mehrfacher Hinsicht potentieller Destinatär der Stiftung B.___ ist und ausserdem aufgrund seiner geleisteten Spende ein Interesse an einer Aufklärung\nder finanziellen Sachverhalte hat. Entsprechend ist die Legitimation von A.___\nzur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegeben und die Vorinstanz zurecht auf\ndiese eingetreten. Offenbleiben kann nach dem Gesagten, ob allein schon die\nvorherige Destinatärstellung während mehreren Jahrzehnten oder die familiäre\nVerbindung zum Stifter zur Beschwerde legitimiert hätten.\n\n3.4 Da die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde\nbei der Vorinstanz gegeben ist, ist ohne weiteres auch die Legitimation im vorliegenden Rekursverfahren, das sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz\nzur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde richtet, gegeben, da darin seine Anträge abgewiesen wurden. Auf den Rekurs von A.___ ist daher einzutreten.\n\nSeite 20/36\n4. Als weiterer Punkt ist vorab zu beurteilen, ob durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts von A.___ sein Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt wurde und ob ihm Einsicht in die beantragten Unterlagen zu gewähren\nist.\n\n"}