{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nDie von der Stiftung B.___ geltend gemachte und von A.___ bestrittene bereits\nbei der Stiftungsgründung bestehende besondere Nähe des Stifters zur heutigen D.___ ist in der Stiftungsurkunde nicht erkennbar; weder findet sich im\nZweckartikel noch in der Bestimmung zur Organisation oder an anderer Stelle\nin der Gründungsurkunde eine entsprechende Verbindung zur D.___. Auch die\nvon der Stiftung B.___ eingereichten diversen Unterlagen, u.a. ein Auszug aus\ndem (transkribierten) Tagebuch des Stifters, vermögen einen schlüssigen\nNachweis der Anbindung der Stiftung an ebendiese Religionsgemeinschaft\nnicht hinreichend zu belegen. Schliesslich hat der Stifter in der Stiftungsurkunde, sollte die Stiftung aufgelöst und liquidiert werden, die Gemeinde X.___\nals Begünstigte eingesetzt und gerade nicht die D.___ bzw. eine deren vorbestehende Glaubensgemeinschaft in der Schweiz oder im Ausland, was bei besonderer Nähe zu dieser Religionsgemeinschaft zu erwarten gewesen wäre.\nFehlen in der Stiftungsurkunde jedwelche Hinweise auf eine Verbindung zu\neiner (bestimmten) Religionsgemeinschaft, so steht dies auch einem «dynamischen» Stiftungsverständnis – nämlich dass beispielsweise bei Änderung der\näusseren Umstände bereits die ordnungsgemässe Auslegung des (hypothetischen) Stifterwillens sowie die ordnungsgemässe Ermessensausübung erfordert, dass der Stiftungsrat den Stifterwillen nicht in Starrheit «verdorren» lässt,\nsondern einer dynamischen Weiterentwicklung zuführt, was so lange möglich\nist, als dass dies innerhalb der reinen Ermessensausübung und im Bereich der\ndem Stiftungsrat zustehenden Handlungsautonomie geschieht, mithin sich die\nFortentwicklung innerhalb der identitätsbestimmenden Grundentscheide des\nStifters bewegt (D. Jakob, Der Schutz des Stifterwillens, in: Der Stifterwille: Ein\nPhänomen zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Ewigkeit, Schriften zur\n\nSeite 18/36\nRechtspsychologie Band 14, Bern 2014, S. 67) – entgegen und schliesst eine\nspätere organisatorische Eingliederung in eine bestimmte Religionsgemeinschaft grundsätzlich aus. Zumal sich hier die äusseren Umstände in Bezug auf\nden Kreis möglicher Religionsgemeinschaften nicht geändert hat bzw. der ursprüngliche Stifterwille nicht an seine Grenzen gestossen ist. Selbst wenn der\nStifter in seinem Tagebucheintrag vom 5. August 1967 schreibt: «Die G.___\noffiziell der Gemeinde übergeben», bedeutet dies nicht, dass die Liegenschaften der Stiftung bis in alle Ewigkeit nur der mit der D.___ verbundenen Glaubensgemeinschaft F.___ zukommen sollen. Da der Zweck einer Stiftung nur\nschwer geändert werden kann, sollte er grundsätzlich so offen formuliert werden, dass er möglichst auch unter anderen Umständen und in fernen Zeiten\nsowie nach absehbaren und nicht absehbaren Entwicklungen, noch sinnvoll\numsetzbar bleibt (T. Sprecher, Stiftungsrecht, Zürich und St.Gallen 2017, S.\n47). Es ist davon auszugehen, dass der Stifter den Stiftungszweck vorliegend\nim Hinblick auf diesen Grundsatz formuliert und daher auf die Nennung einer\nbestimmten Glaubensgemeinschaft bewusst verzichtet hat. Aber auch dies ändert nichts daran, dass die Stiftungsliegenschaft durch andere Glaubensgemeinschaften ebenfalls genutzt werden kann.\n\nSomit ist festzustellen, dass die Stiftung B.___ gemäss Wortlaut ihres Zweckartikels nicht bereits seit ihrer Gründung untrennbar mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft verbunden war, sondern mehreren Religionsgemeinschaften offenstehen kann. Allein schon aus diesem Grund ist A.___ als potentieller Destinatär der Stiftung zu betrachten. Zumal er offenbar mit einer eigenen Gruppe noch religiöse Versammlungen abhält, die demnach durchaus\nin den Liegenschaften der Stiftung abgehalten werden könnten.\n\n3.3.3 Weiter begründet die Stiftung B.___ die fehlende Legitimation von\nA.___ vor allem damit, dass er spätestens seit dem Platzverweis vom 15. September 2013 seine Stellung als Destinatär verloren habe. Unbestritten ist allerdings die Tatsache, dass das Platzverbot nicht unwiderruflich ausgesprochen\nwurde. Die Stiftung macht den Widerruf davon abhängig, dass A.___ glaubhaft\nbekunde, sich wieder an die gemeinsam getragenen Werte und Haltungen sowie die Glaubensinhalte der «Gemeinde» zu halten und die aktuellen Regeln\nzu respektieren. Allerdings habe sich A.___ seither nie um eine Wiederannäherung an die «Gemeinde» bemüht.\n\n"}