{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n Seite 16/36\nauf die Stiftung allein ableiten, da der Name «G.___» eine mehrfache Bedeutung habe. Einerseits trage wohl die gestiftete Liegenschaft den Namen\n«G.___», aber andererseits sei im Sprachgebrauch aufgrund der Nutzung der\nLiegenschaft dann aber auch die «Gemeinde» so genannt worden. Wenn von\n«G.___» gesprochen werde, sei daher in erster Linie die «Gemeinde» gemeint.\nEs sei daher rechtmässig und sachgerecht gewesen, dass der Verein und nicht\ndie Stiftung die Sammlung durchgeführt habe. Diese Mittel ausschliesslich an\ndie Stiftung und deren Zwecke zu binden, würde eine Zweckverengung bedeuten, die den Bedürfnissen der «Gemeinde» und den Intentionen der damaligen\nSpender zuwiderlaufen würde.\n\n3.2 Gemäss Bundesgericht ist klar, dass jeder am Einschreiten der\nStiftungsaufsichtsbehörden Interessierte auf dem Beschwerdeweg an die jeweilige Behörde gelangen kann (BGE 107 II 385 Erw. 3). Dies leitet sich aus\ndem Art. 84 Abs. 2 ZGB ab. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist dabei\ngemäss Lehre weit zu fassen und insbesondere den tatsächlichen und potentiellen Destinatären zuzuerkennen. Konkret soll jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der\nStiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert sein. Die Person muss dazu\nbereits heute konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen können. Ein nicht näher bezeichnetes persönliches Interesse an den mit\nder Beschwerde angestrebten Massnahmen genügt nicht (BGE 107 II 385 Erw.\n4). Es genügt auch nicht, die Vergangenheit im näheren Umfeld des Stifters\nverbracht zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März\n2012 Erw. 2.1). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer der Stiftung besonders nahesteht, entweder indem er in seiner Betätigung mit ihr ideell verbunden ist\noder indem er als potentieller Destinatär mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\nin die Situation kommt, das Stiftungsvermögen zu nutzen. Ungenügend ist eine\nlediglich emotionale innere oder geistige Verbundenheit mit dem Stifter oder\nder Stiftungstätigkeit. Auch die Erbenstellung allein vermag die Legitimation\nnicht per se zu begründen (R. Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in SJZ 109 [2013], S. 517 ff.).\n\n3.3\n3.3.1 Es gilt vorliegend konkret zu prüfen, ob A.___ ein ausreichendes\npersönliches Interesse an der Aufsichtsbeschwerde besitzt bzw. ob ihm eine\npotentielle Destinatärstellung zukommt. Dazu ist zunächst zu klären, wer als\nDestinatär der Stiftung gilt. Art. 2 der Stiftungsurkunde besagt, dass deren\nZweck darin besteht, die ihr vom Stifter geschenkte Liegenschaft ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten\nund rein religiösen Unterweisungen zu verwenden. Im Weiteren soll gemäss\nArt. 5 der Stiftungsurkunde bei einer Liquidation der Stiftung das noch vorhandene Stiftungsvermögen der Gemeinde X.___ zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zukommen. Weitergehende Ausführungen zur Nutzung des Stiftungsvermögens finden sich in der Stiftungsurkunde keine.\n\nSeite 17/36\nDer Stiftungszweck der ursprünglichen Stiftungsurkunde von 1967, der so\nauch im Handelsregister eingetragen ist, besagt entsprechend nichts darüber,\nwelche Glaubensgemeinschaft konkret die Stiftungsliegenschaft nutzen darf.\nDenkbar ist nach dem Wortlaut des Zwecks jede christliche Glaubensgemeinschaft. Dabei ist auch nicht auszuschliessen, dass die Stiftungsliegenschaft\nvon mehr als einer Glaubensgemeinschaft gleichzeitig genutzt werden kann.\nDie Stiftung B.___ ist allerdings der Meinung, dass der Zweck der Stiftung\nschon von Beginn an immer nur darin bestanden hat, der Glaubensgemeinschaft F.___, die der D.___ zugewandt ist, die Liegenschaft zur Verfügung zu\nstellen. Die Begründung sieht sie in der durch die Tagebucheinträge des Stifters belegten Zuwendung desselben zur D.___.\n\n3.3.2 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der\nso geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinns von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden (BGE 93 II 439 Erw.\n2; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts C-6590/2010 vom 2. Januar\n2013 Erw. 4.6).\n\n"}