{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nA.___ seinerseits bringt vor, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn\nihm nun, nachdem ihm bereits während einem sechsjährigen Verfahren die\nSachlegitimation von allen Instanzen zugesprochen wurde, diese plötzlich abgesprochen würde. Zur Begründung der Legitimation bringt A.___ das gleiche\nZitat des Bundesgerichtes vor wie auch die Stiftung, wonach jeder ein Interesse habe, der wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder\neinen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Er zieht daraus aber andere Schlüsse, indem er ausführt, dass die Stiftung selbst bestätige, dass er\nzum Destinatärskreis gehöre, indem sie aussage, dass er bis zum Zeitpunkt\nals er sich mit den Verantwortlichen überwarf Zugang zur Stiftungsliegenschaft\ngehabt habe. Das Platzverbot vom 15. September 2013 sei nicht einem Ausschluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen und sei zudem unter dem\n\nSeite 15/36\nVorbehalt der Rücknahme ausgesprochen worden. Somit bleibe er potentieller\nDestinatär. Zudem vertrete die Stiftung offenbar die Auffassung, er könne wieder Destinatär werden, wenn er z.B. seine Beschwerdetätigkeit einstelle –\ndann wäre er wieder beschwerdelegitimiert, aber die Beschwerde zurückgezogen. Dies seien missbräuchliche Verhaltensweisen, die nicht honoriert werden\ndürften. Ausserdem genüge für die Beschwerdelegitimation schon eine eigene\npersönliche Beziehung bzw. ein eigenes Interesse an der Einhaltung des Stiftungszwecks. A.___ habe die Stiftungsliegenschaft seit Kindsbeinen immer genutzt und ihm sei nicht gleichgültig, wenn der Verein C.___ über die Nutzung\nder Liegenschaften bestimme, Gelder aus der Aufstockung der Hypotheken\ndem Verein zukommen würden sowie die Stiftung ihre Autonomie weitgehend\naufgebe.\nEs komme hinzu, dass sich ein Bezug der Stiftung oder des Stiftungszwecks\nzur D.___ oder einer «Gemeinde» im Sinne der D.___ oder zum Verein C.___\nweder aus der Stiftungsurkunde noch aus dem Stifterwillen ergebe. Entsprechend sei auch die von der Stiftung B.___ vorgebrachte Entstehungsgeschichte der Stiftung für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht relevant.\nDer Stiftungszweck sei nach der Stiftungsurkunde und dem darin zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen im Jahr 1967 zu verstehen, und nicht beliebig\nnach Interessen einer ausländischen Religionsgemeinschaft in den Jahren\n2003–2020.\nDer Stiftungsrat verweigere A.___ gerade im Konnex seiner Bemühungen um\neine rechtliche Klärung nicht offen gelegter, intransparenter finanziellen Geldflüsse ab der Stiftung den Zutritt zu den Gebäulichkeiten und zwar aus unsachlichen Gründen. A.___ habe nie Gebäulichkeiten beschädigt oder Versammlungen oder gar religiöse Veranstaltungen gestört. Als Begründung werde der\n«Prozess gegen die Stiftung» aufgeführt. Die entsprechenden Vorbringen der\nStiftung zum Platzverbot gegen ihn bestreitet A.___ vollumfänglich. Es treffe\nunter anderem nicht zu, dass er die Beitragszahlungen für die Nutzung der\nAngebote nicht bezahlt habe. Der Verein C.___ habe die Zahlungen auf das\nBankkonto der Stiftung B.___ ab dem 1. April 2012 nicht annehmen wollen und\ndaher zurückvergütet.\nAuch habe er ein Recht zu erfahren, was mit den von ihm und seiner Frau im\nRahmen der Spendenaktion E.___ gespendeten Fr. 10'180.00 passiert sei. Dahingehend sei entscheidend, wem die Spenderinnen und Spender ihre Spende\nhätten zukommen lassen wollen. Aufgrund der Bezeichnung der Spendenaktion mit E.___ und der Zweckangabe «Ausbau G.___» könne nichts Anderes\ngemeint gewesen sein, als der Um- oder Ausbau der Liegenschaft der Stiftung\nB.___ in der Schweiz. Dafür habe er auch spenden wollen, das Geld sei aber\nwohl nicht dafür verwendet worden.\n\nDie Stiftung B.___ führt zum letzten Punkt der Spendenaktion aus, dass von\nBeginn an klar der Verein C.___ Spenden gesammelt habe. Dies mit Blick auf\ndie hiesigen Bedürfnisse der «Gemeinde F.___» und zugleich den internationalen Versammlungsplatz. Rein aus dem Wort «G.___» lasse sich kein Fokus\n\n"}