{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n3.1 Die Stiftung B.___ macht dahingehend geltend, die Legitimation\nvon A.___ sei durch die Vorinstanz lediglich pauschal und mit einem kurzen\nunbegründeten Hinweis auf den langjährigen finanziellen, ideellen und familiären Bezug von A.___ zur Stiftung bejaht worden, was zu kurz greife und nicht\nhaltbar sei. Jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine\nLeistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, sei gemäss\nBundesgericht zur Beschwerde legitimiert. A.___ habe aber bis längstens 15.\nSeptember 2013, als gegen ihn ein Platzverbot ausgesprochen werden\nmusste, zum Destinatärskreis der Stiftung gehört. Die Beschwerdebefugnis\nsetze voraus, dass A.___ in naher Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Leistungen oder andere Vorteile der Stiftung beanspruchen könne. Dies\nsei aber nicht der Fall, da der Zweck der Stiftung darin bestehe, die Liegenschaft ausschliesslich denjenigen Personen, die sich der Glaubensgemeinschaft F.___ zugehörig fühlen und sich an die gemeinsam getragenen Regeln\nhalten würden, zur Verfügung zu stellen. Dieser Personenkreis bilde die Destinatäre der Stiftung. Zu diesem Kreis gehöre A.___ selbstverschuldet nicht\nmehr. Es sei nie Zweck der Stiftung gewesen, anderen Religionsgemeinschaften oder Personen zu dienen, die nicht zur «Gemeinde» gehörten. Dies ergebe\nsich aus der Entstehungsgeschichte der Stiftung und aus den Tagebucheinträgen des Stifters. Die Verbindung des Stifters und der aus dem Kreis des Stifters\n\nSeite 14/36\nentstandenen «Gemeinde» mit der weltweiten D.___ sei daher urkundlich belegt. Der Stifter sei auch aus der Landeskirche ausgetreten und aus seinen\nTagebucheinträgen gehe klar hervor, dass die Stiftung der «Gemeinde» im\nSinne der D.___ dienen solle. Der Stiftungsweck – die Liegenschaft G.___ der\n«Gemeinde» zur Verfügung zu stellen – habe mit Blick auf die Tagebucheinträge beim Stifter eine so grosse Selbstverständlichkeit genossen, dass er sich\nfür eine explizite Erwähnung der «Gemeinde» als Destinatärin nicht veranlasst\nhabe sehen müssen.\nDas Platzverbot gegen A.___ und damit der Verlust der Destinatärsstellung sei\neingehend begründet, so habe A.___ in einem erfolglosen Klageverfahren ehrverletzende Vorwürfe gegenüber dem in der «Gemeinde» an leitender Stelle\ntätigen ausländischen Staatsangehörigen erhoben. Zudem habe er dem Stiftungsrat wider besseres Wissen absichtliches Verlotternlassen von Gebäuden\nunterstellt. Schliesslich habe er die Zahlung der für die Teilnahme an den verschiedenen vom Verein C.___ als treuhänderischem Geschäftsführer der «Gemeinde» organisierten und finanzierten Familien-, Freizeit- und Sportprogrammen geforderten festen Beitrages verweigert, habe aber dennoch in zunehmend provokativer Weise an den Anlässen teilgenommen. Im Interesse der\nübrigen Gemeindemitglieder habe daher eingeschritten und das Platzverbot\nerteilt werden müssen. Es sei keiner Stiftung zuzumuten, eine Person, die sich\nso verhalte, weiterhin als Destinatär zu behandeln. Das Platzverbot enthalte\nzwar die Möglichkeit, dass es zurückgezogen werde, sofern A.___ glaubhaft\nbekunden würde, sich wieder an die gemeinsam getragenen Werte und Haltungen sowie die Glaubensinhalte der «Gemeinde» zu halten und die aktuellen\nRegeln zu respektieren. Allerdings habe sich A.___ nie um eine konstruktive\nAuseinandersetzung oder gar um eine Wiederannäherung an die «Gemeinde»\nbemüht. Stattdessen führe er nun mit einer Gruppe von 150 Leuten gesonderte\nVersammlungen durch. Die Beurteilung des Zutritts zur Stiftungsliegenschaft\nsei ausserdem, wie die Vorinstanz richtig festhalte, im Zuständigkeitsbereich\ndes Zivilrichters. Weitere Nachteile, die A.___ zugefügt worden wären, wie\ndass von ihm geleistete Spenden zweckentfremdet worden seien, lege er dagegen nicht dar. Daher liege bei A.___ kein schutzwürdiges Interesse und damit keine Legitimation zur Beschwerde vor.\n\n"}