{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n2.3 Strittiger ist hingegen die Frage der Legitimation beider Parteien\nzum Rekurs. Was die Legitimation der Stiftung B.___ zur Rekursführung betrifft, ist A.___ der Meinung, dass die Stiftung durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 nicht beschwert sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung habe. Die Stiftung ihrerseits sieht sich sehr\nwohl beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von\nA.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen sei, auch in materieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen wie\nA.___ offen zu legen. Ausserdem habe die Stiftung auch ein wirtschaftliches\nInteresse an der Verneinung der Legitimation, da dadurch ungerechtfertigte\nund kostspielige Aufwendungen durch von nicht legitimierter Seite angestrengte Verfahren vermieden würden.\n\nOb ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Rekurs vorliegt bzw. ob\njemand Beschwert ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Rechtsbegehrens des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (U. P.\nCavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 403). Vor der Vorinstanz hatte die Stiftung\nB.___ mittels Schreiben vom 5. Dezember 2019 primär beantragt, dass auf die\nAnträge von A.___ mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Nur soweit dennoch eingetreten werde, seien die Anträge abzuweisen. Zudem sei bevor überhaupt über Anträge von A.___ entschieden werde, zunächst eine generelle\n\nSeite 13/36\nPrüfung der Stiftungstätigkeit vorzunehmen. Die Stiftung B.___ hat zu jedem\nZeitpunkt im Verfahren immer klar dargelegt, dass sie der Meinung ist, dass\nA.___ keine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zukommt und daher auf diese nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat die Legitimation von\nA.___ allerdings bejaht. Der Stiftung ist zudem in ihrer Argumentation zu folgen, wonach sie durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020\nauch materiell beschwert ist. Es macht für sie definitiv einen Unterschied, ob\ndie Anträge von A.___ abgewiesen wurden oder ob auf seine Beschwerde gar\nnicht eingetreten wurde. Denn nur im ersten Fall muss sich die Stiftung B.___\nmit den materiellen Punkten der Beschwerde auseinandersetzen, was in diesem Fall ein grosser Aufwand darstellt. Die Stiftung B.___ ist daher als Partei,\nauf deren Vorbringen nicht (vollständig) eingetreten wurde, durch die Verfügung der Vorinstanz unbestrittenermassen beschwert und folglich zum Rekurs\nlegitimiert (Art. 45 VRP).\n\nWesentlich strittiger und komplexer ist dagegen die Beurteilung, ob A.___ zum\nRekurs bzw. zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt ist bzw. war. Diese\nFrage bildet den Hauptpunkt des Rekurses der Stiftung und ist als Prozessvoraussetzung des Rekurses von A.___ sowie als Voraussetzung für ein allfälliges Akteneinsichtsrecht von A.___ im nachfolgenden zu prüfen.\n\n3 Vorab ist zu beurteilen, ob A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde\nlegitimiert war und entsprechend die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde\nhat eintreten dürfen.\n\n"}