{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n1\n1.1 Vorliegend wurde einerseits die Verfügung der Vorinstanz vom\n10. Februar 2020 von beiden Parteien sowie andererseits von A.___ auch\nnoch die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 angefochten. Bereits\nmittels Schreiben vom 3. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das\nFinanzdepartement eine Vereinigung der Verfahren beabsichtige. Die Aufsicht\nhat mittels Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie eine Vereinigung\nder Verfahren begrüsse. A.___ teilte mit, dass er einer Vereinigung nicht grundsätzlich entgegenstehe, da sich die Anfechtungsobjekte nicht ganz decken\nwürden, dürfe die Stiftung aber nicht so behandelt werden, wie wenn sie die\nVerfügung vom 19. Februar 2020 auch angefochten hätte. Auf jeden Fall sei\nzu vermeiden, dass die von der Stiftung mit ihrem Rekurs aufgeworfene Frage\nder Sachlegitimation von A.___ mit einem separat anfechtbaren Zwischenentscheid vorweg beurteilt werde, da dies zu weiterer Verzögerung führen könnte.\nAuch die Stiftung B.___ hat grundsätzlich nichts gegen eine Vereinigung der\nVerfahren, regt aber generell an, dass zunächst über die Legitimation von\nA.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu entscheiden sei, da sich bei deren\nVerneinung die übrigen Punkte erübrigen würden.\n\n1.2 Eine Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen\nGründen möglich, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen\nund dieselben Rechtsfragen aufwerfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zürich VB.2016.00052 vom 10. August 2016 Erw. 1). Vorliegend\nstehen sich in beiden Rekursen dieselben Parteien gegenüber und es liegt\nauch beiden Rekursen derselbe Sachverhalt zu Grunde. Auch wenn A.___ zusätzlich noch die Verfügung vom 19. Februar 2020 angefochten hat, betrifft die\ndarin behandelte Akteneinsicht dennoch das Verfahren, das auch den Inhalt\nder Verfügung vom 10. Februar 2020 darstellt. Denn die Vorinstanz hat erst\nmit der Verfügung vom 19. Februar 2020 über das Akteneinsichtsrecht von\nA.___ bezüglich der Aktenstücke entschieden, auf welche sie die materielle\nBeurteilung in der Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt hat. Die Frage der\nLegitimation von A.___, welche die Stiftung B.___ in ihrem Rekurs aufwirft, ist\nzudem ohnehin als Prozessvoraussetzung im Rekurs von A.___ zu klären. Es\nrechtfertigt sich daher, den Rekurs von A.___ einerseits und denjenigen der\nStiftung B.___ andererseits, zu vereinigen.\n\n2.\n2.1 Ob auf einen Rekurs einzutreten ist, ist vorweg von Amtes wegen\nzu prüfen. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören u.a. die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten\nsowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003).\n\nSeite 12/36\n2.2 Angefochten sind zwei Verfügungen der Vorinstanz, mit der diese\ndie Anträge von A.___ soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen hat bzw.\nnicht vollständige Akteneinsicht gewährt hat.\n\nNach Art. 6 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer\nBVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.01) können Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen nach\nMassgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons, in dem\nsich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Der Sitz der Stiftung\nB.___ ist in X.___, Kanton St.Gallen (Art. 1 Abs. 2 Stiftungsurkunde). Demnach\nkommt auf dieses Verfahren das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zur Anwendung. In Anwendung von\nArt. 24 Bst. gbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n(sGS 141.3) in Verbindung mit Art. 43bis VRP ist das Finanzdepartement zum\nEntscheid über den Rekurs zuständig.\n\nBeide Rekurse sind frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 Abs. 1 VRP). Ein Rekurrent kann sich darauf beschränken, innert Rekursfrist nur Rekurs zu erheben, wobei aus der Rekursschrift zumindest der\nWille hervorzugehen hat, dass Rekurs erhoben wird (S. Staub / J. Günthardt,\nPraxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 5 zu Art. 48 VRP). Die Gewährung einer Nachfrist für die Rekursergänzung der Stiftung B.___ war daher\nrechtmässig.\n\n"}