{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nZur Begründung bringt A.___ sinngemäss vor, ohne die beantragte Akteneinsicht sei es ihm nicht möglich, sich näher mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020 auseinanderzusetzen. Die Berufung auf\nPersönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse könne nicht einfach pauschal erfolgen, sondern es müsse von der Stiftung B.___ dargelegt werden,\ninwiefern die Einsicht in ein bestimmtes Aktenstück gegen Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verstosse. Eine ausnahmsweise zulässige\nAkteneinsichtsverweigerung müsse zudem proportional, nach Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Die Vorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Die Verquickung der Vermögenswerte und der\nlaufenden Erträge zwischen Stiftung und Verein liessen es als offensichtlich\nunzulässig und rechtsmissbräuchlich erkennen, wenn angebliche Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ oder der Stiftung B.___ bezüglich der einseitig\ndurch den Verein geführten Buchhaltung geltend gemacht würden. Dass der\nAntrag auf Verweigerung der Akteneinsichtnahme von der Stiftung B.___ auch\nweiterhin missbräuchlich gestellt werde, zeige sich darin, dass die Stiftung\nB.___ in ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neue Aktenstücke\nact. 82–87 einreiche und wiederum beantrage, diesbezüglich A.___ keine Akteneinsicht zu gewähren. Dabei begründe die Stiftung B.___ mit keinem Wort\nkonkret, warum die Einsicht in die neuen Akten act. 82–87 verweigert werden\ndürfe (act. 19).\n\nI. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wurde den Parteien der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt. Ausserdem wurden sie darüber informiert, dass nun beabsichtigt sei, über die Legitimation zur Rekursführung\nsowie über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechts von A.___\nzu entscheiden (act. 20).\n\nSeite 10/36\nJ. Mit Datum vom 19. Oktober 2020 reichte die Stiftung B.___ eine\nweitere Eingabe zum Schreiben des Finanzdepartementes vom 8. Oktober\n2020 sowie zur Eingabe von A.___ vom 5. Oktober 2020 ein, wobei sie nachfolgende ergänzende Rechtsbegehren stellte:\n1. Nicht einzutreten sei auch auf sämtliche gestellten Anträge der vorliegenden\nEingabe von A.___ vom 05.10.2020, eventualiter seien sie abzuweisen. An den\nin den Rechtsschriften der Stiftung B.___ (insbesondere Rekursergänzung vom\n26.03.2020, Rekursantwort vom 24.08.2020 sowie Stellungnahme vom\n28.09.2020) gestellten Anträgen, Ausführungen und Beweisanträgen wird im\nÜbrigen vollumfänglich und unverändert festgehalten;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten\nvon A.___ und/oder der Vorinstanz.\n\nDie Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, A.___ habe sich aus eigenem Entschluss aus dem Destinatärskreis der Stiftung entfernt und habe sich\nseither nie um eine Wiederannäherung bemüht. Er habe daher offensichtlich\nkein schutzwürdiges Interesse in der Sache mehr. Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___ und Dritter wie dem Verein C.___ würden\nin die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Personen erfasst. Das Interesse an der Geheimhaltung betreffend Unterlagen, welche die finanzielle Situation abbilden, wiege gegenüber nicht legitimierten Dritten selbsterklärend sehr hoch (act. 21).\n\nK. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern notwendig,\nnachfolgend eingegangen.\n\nSeite 11/36\nErwägungen\n\n"}