{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nDie Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, es sei aus prozessökonomischen Gründen vorerst über die Beschwerdelegitimation von A.___ zu entscheiden. Sollte die Legitimation gutgeheissen werden, sei die Angelegenheit\nvollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen materiellen Beurteilung\nzurückzuweisen, da die Stiftung sonst eine beurteilende Instanz mit freier materieller Sachverhaltsprüfung verlöre. In Bezug auf die eigene Legitimation und\nder rechtmässigen Einreichung des Rekurses entspreche es der kantonalen\nPraxis, dass innert Rekursfrist eine blosse Rekurserklärung eingereicht werden\nkönne. Aus der Rekursschrift habe lediglich der Wille hervorzugehen, dass Rekurs erhoben werde. Die Rekursfrist sei damit sehr wohl gewahrt. Die Stiftung\nsei durch die vorinstanzliche Verfügung nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von\nA.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen wäre, auch in\nmaterieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen\nwie A.___ offen zu legen. Ausserdem habe die Stiftung auch ein wirtschaftliches Interesse an der Verneinung der Legitimation, da dadurch ungerechtfertigte und kostspielige Aufwendungen durch von nicht legitimierter Seite angestrengte Verfahren vermieden würden. Ein schutzwürdiges Interesse an der\nAnfechtung des Entscheids der Vorinstanz sei daher bei der Stiftung gegeben.\nDer Vorwurf von A.___, dass die Vorinstanz die Aufsichtstätigkeit nicht erfülle,\nohne dabei nur eine einzige Unstimmigkeit bei der Stiftung mit Belegen darlegen zu können, sei anmassend. Das Vortragen unbegründeter und falscher\nmaterieller Behauptungen vermöge selbsterklärend keine Beschwerdelegitimation zu begründen. Eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Stiftung\nliege vor. Die diesbezüglichen Vorbringen von A.___ seien unbegründet.\nZudem habe die Glaubensgemeinschaft bereits vor der Stiftung bestanden,\nwährend die Stiftung B.___ (wie später auch der Verein C.___) für die «Gemeinde» geschaffen worden sei und ihr zudienen solle. Destinatärin der Stiftung sei immer die Glaubensgemeinschaft F.___ gewesen und werde es auch\nimmer sein. Daran ändere auch die Gründung des Vereins C.___ nichts. Zumal\ndie Stiftung stets Herrin ihrer Liegenschaften geblieben sei. Destinatär könne\ndaher aber nur sein, wer sich aus Überzeugung der «Gemeinde» zugehörig\nfühle und die gemeinsam getragenen Werte und Regeln einhalte. Die Stiftungsliegenschaft habe seit 1965 nie einer anderen religiösen Gruppe oder\n\nSeite 9/36\nnicht der «Gemeinde» zugehörigen Personen offen gestanden. Auf ein die Legitimation von A.___ begründendes persönliches Interesse könne zudem auch\nnicht aus einem ideellen oder familiären Bezug zur Stiftung und zum Stifter\ngeschlossen werden (act. 18).\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2020 reichte A.___ eine Stellungnahme zum\nSchreiben des Finanzdepartementes vom 15. September 2020 ein. Er stellte\ndarin die nachfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Auf die von der Stiftung B.___ mit deren «Rekursergänzung» vom 26. März\n2020 (S. 2 oben) und mit der Rekursantwort vom 24. August 2020 (Seite 2)\ngestellten Anträge sei nicht einzutreten, evtl. seien sie abzuweisen, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Stiftung B.___\nund/oder des Kantons. Auch an den übrigen in den Rechtsschriften von A.___\n(Rekursschrift vom 25. Februar 2020 und Rekursantwortschrift vom 13. Mai\n2020) gestellten Anträgen, Beweisanträgen und Ausführungen wird vollumfänglich festgehalten.\n2. Zusätzlich beantragt A.___, dass ihm und seinem Rechtsvertreter ebenfalls\nEinsicht in die act. 80–87, welche die Stiftung B.___ mit ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neu eingereicht hat, gewährt und Gelegenheit zur\nStellungnahme dazu geboten wird.\n\n"}