{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nAm 28. September 2020 reichte die Stiftung B.___ eine Stellungnahme zur\nRekursantwort von A.___ vom 13. Mai 2020 ein und aktualisierte darin das mit\nder Rekursergänzung vom 26. März 2020 gestellte Rechtsbegehren wie folgt:\n1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei\naufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. August 2019 nicht einzutreten;\n2. Das Schreiben des Finanzdepartements vom 15. September 2020, wonach\nvorerst über den Bestand und den Umfang des Akteinsichtsrechts des Rekursgegners entschieden werden soll, sowie das Schreiben des Finanzdepartements vom 26. Juni 2020, wonach über die Beschwerdelegitimation des Rekursgegners mit der Hauptsache entschieden werden soll, seien in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs\nder Rekurrentin vom 25. Februar 2020 und damit auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Rekursgegners zu beschränken und es sei bis auf Weiteres\ndem Rekursgegner insbesondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49\nund 51 bis 57 sowie die act. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;\n\nSeite 8/36\nEventualiter sei vorfrageweise im Rahmen der vom Finanzdepartement in Aussicht gestellten separaten vorgängigen Beurteilung des Bestandes und des\nUmfangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekursgegners über dessen Beschwerdelegitimation und damit über den Rekurs der Rekurrentin vom 25. Februar 2020 zu entscheiden und es sei bis auf Weiteres dem Rekursgegner insbesondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie\ndie act. 82–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;\n3. Alle anderslautenden Anträge des Rekursgegners seien abzuweisen, soweit\nauf diese einzutreten ist;\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten\ndes Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.\n\n"}