{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nF. Die Rekursantwort der Stiftung B.___ zum Rekurs von A.___ vom\n25. Februar 2020 datiert vom 24. August 2020. In der Sache stellte die Stiftung\ndie nachfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Auf den Rekurs (Rekursanträge Ziffer 1–4) sei nicht einzutreten;\n2. a) Eventualiter seien die Rekursanträge Ziffer 1 a) – c), Ziffer 2 b) – e) sowie\nZiffern 3 und 4 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;\nb) Des Weiteren sei eventualiter der Rekursantrag Ziffer 2 a) im Sinne des Rekurses der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 gutzuheissen, soweit auf diesen\nRekursantrag einzutreten ist, und es sei damit Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10.02.2020 aufzuheben und auf sämtliche Anträge des Rekurrenten vom 29.08.2019 nicht einzutreten;\n3. Sollte die Rekursinstanz entgegen den obigen Rekursantwortanträgen den Rekursantrag 1 ganz oder teilweise gutheissen, sei die Angelegenheit vollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei der Rekursgegnerin eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Stellungnahme anzusetzen;\nIn prozessualer Hinsicht stellte die Stiftung B.___ die nachfolgenden Rechtsbegehren:\n4. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs der Rekursgegnerin vom 25.02.2020\nund damit auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten zu beschränken und es sei bis auf Weiteres dem Rekurrenten insbesondere die vorliegende Eingabe samt act. 49 und 51 bis 57 sowie die vorliegend eingereichten\nact. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;\n5. Sollte die Beschränkung des Verfahrens gemäss obigem Rekursantwortantrag\n4 abgelehnt werden und die Beschwerdelegitimation des Rekurrenten in der\nFolge wider Erwarten bejaht werden, sei das Verfahren im Weiteren vorerst auf\nden gestellten Rekursantrag 1 und damit auf die Frage des Bestandes und Umfangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten zu beschränken, und es sei\n\nSeite 7/36\nbis zu deren Beurteilung dem Rekurrenten die von der Rekursgegnerin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die vorliegend eingereichten act. 82–87\nnicht zur Kenntnis zu bringen;\n\nDas Ganze 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekurrenten und/oder der Vorinstanz. Als Begründung\nführte die Stiftung B.___ sinngemäss an, dass mangels Legitimation in der Sache selbst, auch keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Beschwerdefrist für\neine allfällige Beschwerde gegen das Platzverbot vom 15. September 2013 sei\nabgelaufen. Bezüglich der einzelnen durch A.___ eingeforderten Dokumente\nbetreffend Jahresrechnungen, Kontoblättern und Forderungen sei zu wenig\ndargelegt, warum an den Buchungen Zweifel bestünden, würden doch diese\ndurch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma revidiert. Diese offenkundige «fishing expedition» (Ausforschung) sei rechtsmissbräuchlich und zu verbieten. Der Persönlichkeitsschutz der beteiligten Personen sei zu wahren. Die\nVorwürfe, Stiftungsvermögen sei geschädigt oder gefährdet worden sowie die\nStiftung sei nicht mehr in der Lage, durch ihre Organe selbständig zu handeln,\nwürden bestritten. Die Liegenschaft der Stiftung sei nicht einfach dem Verein\nzur Nutzung überlassen worden, sondern das Rechtsverhältnis sei mietvertraglich ausgestaltet. Auch seien der Stiftung keine Mittel aus Spenden vorenthalten worden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für weitergehende Massnahmen durch die Stiftungsaufsicht (act. 14).\n\nG. Mit Schreiben vom 15. September 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass zunächst separat über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechtes von A.___ entschieden werde. Den Parteien wurde eine Frist zur\nallfälligen Stellungnahme zu diesem Verfahrensablauf gewährt (act. 15).\n\nH. Die Vorinstanz teilte mittels Schreiben vom 24. September 2020 mit,\ndass sie auf weitere inhaltliche Ausführungen verzichte, jedoch die Absicht,\nvorerst separat über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechts\nvon A.___ zu entscheiden, begrüsse (act. 16).\n\n"}