{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nE. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 reichte die Stiftung B.___ nachfolgende Verfahrensanträge ein:\n1. a) Das Rekursverfahren sei vorerst auf den von der Stiftung B.___ eingereichten Rekurs vom 25. Februar 2020 / 26. März 2020 und damit auf die Frage zu\nbeschränken, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2020 auf die\nAnträge von A.___ vom 29. August 2019 hätte eintreten dürfen (vgl. Rechtsbegehren der Rekursergänzung vom 26.03.2020);\nb) Der Stiftung B.___ sei hierzu vorläufig die mit Schreiben des Finanzdepartements vom 16. April 2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 abzunehmen;\n2. Eventualiter sei der Stiftung B.___ die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 zumindest bis zum 15.\nJuni 2020 zu erstrecken.\n\nAls Gründe führte die Stiftung B.___ im Wesentlichen an, dass sich die umfangreiche und aufwendige Beurteilung des Rekurses von A.___ vom 25. Februar 2020 erübrigen würde, wenn ihre Rechtsbegehren gemäss Rekursergänzung vom 26. März 2020 gutgeheissen würden (act. 9).\n\nDas Finanzdepartement hatte daraufhin der Stiftung B.___ mittels Schreiben\nvom 9. Juni 2020 vorerst die Frist zur Stellungnahme zum Rekurs von A.___\nvom 25. Februar 2020 abgenommen, um sich einen Überblick über die Sachlage zu verschaffen und die Legitimation der Parteien zu überprüfen (act. 10).\n\nSeite 6/36\nMit Schreiben vom 12. Juni 2020 machte A.___ darauf aufmerksam, dass eine\nselbstständige Eröffnung einer Verfügung allein zur Frage der Legitimation von\nA.___ das Risiko mit sich bringe, dass ein weiterer Verfahrensgang über zwei\nweitere Rechtsmittelinstanzen unausweichlich werde, bis sich die Stiftungsaufsichtsbehörde erneut vom Bundesgericht aufgefordert sehe, endlich ihrer gesetzlichen Aufsichtsverantwortung in dieser Angelegenheit nachzukommen.\nDeshalb beantragte er, dass das Finanzdepartement ohne weiteren Aufschub\n(allenfalls zeitgleich mit der Frage der Legitimation) die Beanstandungen von\nA.___ betr. Verletzungen der Aufsichtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörde\nmateriell prüfe – vorerst unabhängig davon, ob diese Beanstandungen als Beschwerde oder blosse «Anzeige» behandelt werden müssen. Die Beanstandungen in der Rekursschrift vom 25. Februar 2020 seien jedenfalls derart gravierend, dass es für ein Eingreifen des Finanzdepartementes keine Rolle spielen sollte, ob sie als Aufsichtsbeschwerde oder als Anzeige zu behandeln seien\n(act. 11).\n\nIn der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, über die\nLegitimation der Parteien zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden. Der\nStiftung B.___ wurde eine neue Frist zur Stellungnahme zum Rekurs von A.__\nvom 25. Februar 2020 angesetzt (act. 12).\n\n"}