{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nZur Begründung ihres Rekurses führte die Stiftung B.___ u.a. sinngemäss aus,\ndas vorliegende Verfahren habe seinen Ursprung nicht in der Eingabe von\nA.___ vom 16. Oktober 2014, sondern erst im Schreiben von A.___ vom 16.\nOktober 2015, da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht mit Schreiben vom 20.\nFebruar 2015 das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 16. Oktober\n2014 abgeschrieben habe. Im Weiteren sei es nicht genügend, wenn die Vorinstanz die Legitimation von A.___ nur mit einem pauschalen Hinweis bejahe.\nLegitimiert sei nur, wer in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen\nanderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Zu diesem Kreis gehöre A.___\nseit dem 15. September 2013, als aufgrund krasser und provokativer\nVerstösse von A.___ gegen gemeinsam gehandhabte Haltungen, Regeln und\nethische Massstäbe ein Platzverbot gegen ihn ausgesprochen habe werden\nmüssen, nicht mehr. Mit dem Platzverbot einher gehe auch ein implizit verbundener Ausschluss von A.___ aus der «Gemeinde». Entsprechend komme\nA.___ auch keine Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde mehr zu. Es sei zudem nie Zweck der Stiftung gewesen, anderen Religionsgemeinschaften oder\nPersonen zu dienen, die nicht zur «Glaubensgemeinschaft F.___» gehörten.\nA.___ sei daher insbesondere auch weitere Einsichtnahme in die Akten zu verwehren, weil das Akteneinsichtsrecht nicht weitergehen könne als die Legitimation in der Sache selber (act. 5).\n\nD. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Ostschweizer BVG- und\nStiftungsaufsicht mit, an ihren Verfügungen vom 10. Februar 2020 und 19. Februar 2020 festzuhalten. Zudem fügte sie an, es sei nicht ersichtlich, inwiefern\nA.___ am rechtlichen Gehör gehindert worden sei. Vielmehr erhärte sich der\nEindruck, A.___ wolle selbst die Aufsicht über die Stiftung B.___ wahrnehmen.\nAuch die Anschuldigung, die Aufsichtsbehörde übe ihre Aufsichtspflicht nicht\noder nur widerwillig aus, sei in aller Form zurückzuweisen. Der gerichtlichen\nAnordnung sei unverzüglich Folge geleistet und eine wirksame Aufsichtstätigkeit ausgeübt worden. Die Anträge von A.___ vom 25. Februar 2020 seien daher vollumfänglich abzuweisen (act. 7).\n\nDie Rekursantwort von A.___ datiert vom 13. Mai 2020. In Bezug auf den Rekurs der Stiftung B.___ stellte er nachfolgende Rechtsbegehren:\n1. a) Auf die Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 und die Rekursergänzung\nvom 26. März 2020 sei nicht einzutreten.\n\nSeite 5/36\nb) Evtl. sei der Rekurs abzuweisen.\n2. Prozessualer Antrag: Die Verfügung des Finanzdepartements, mit welcher der\nStiftung B.___ zur Einreichung einer Begründung des Rekurses eine Nachfrist\nbis zum 26. März 2020 gesetzt worden sein soll, sei in Wiedererwägung zu\nziehen und zu widerrufen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Stiftung\nB.___.\n\nZur Begründung brachte A.___ im Wesentlichen vor, die Rekurserhebung sei\nnicht fristgerecht erfolgt, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen an einen Rekurs entspreche. Die Stiftung B.___ sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und habe daher kein Rechtsschutzinteresse, da die Anträge von A.___ von der Vorinstanz, soweit darauf eingetreten\nwurde, abgewiesen worden seien. Die Stiftung lege nicht dar, inwiefern sie bei\neinem zweitinstanzlichen vollständigen Nichteintreten bessergestellt wäre.\nÜberdies seien die Vertretungsverhältnisse der Stiftung unklar. Für die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei relevant, dass er Destinatär oder potentieller Destinatär sei, aber auch eine andere persönliche\nNähe zur Stiftung oder zum Stiftungszweck könne genügen. Entscheidend sei\ndas eigene berechtigte Interesse. Der Platzverweis sei zudem nicht einem\nAusschluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen, zumal er ein Vorbehalt\nder Rücknahme enthalte. Entsprechend bleibe A.___ zumindest potentieller\nDestinatär und sei dadurch legitimiert (act. 8).\n\n"}