{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nZur Begründung seines Rekurses führte A.___ u.a. sinngemäss aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei einerseits dadurch verletzt, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2020 durch die Vorinstanz die Rechtsschrift der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 samt Beilagen nicht zu Stellungnahme zugestellt worden sei, sowie andererseits dadurch, dass ihm mittels Verfügung vom 19. Februar 2020 die Einsicht in wesentliche Akten verweigert worden sei, was ihn an der Begründung seines Rekurses hindere. Zudem\nhabe die Aufsicht ihre Aufsichtstätigkeit nicht richtig aufgenommen, da sie die\nArgumente der Stiftung der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 unkritisch\nübernommen habe. Dahingehend sei die von der Stiftung B.___ dargelegte\nund von A.___ bestrittene Entstehungsgeschichte der Stiftung für die Beurteilung der vorliegenden Streitpunkte nicht relevant. Entsprechend bestehe keine\norganische Beziehung zwischen der Stiftung und einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Eine solche gehe auch nicht aus der Stiftungsurkunde hervor.\nAufgrund diverser Hinweise von Seiten von A.___, dass der Stiftungsrat der\nStiftung B.___ die Verwendung des in Immobilien bestehenden Stiftungsvermögens und den wirtschaftlichen Nutzen daraus faktisch einer anderen, von\nihm nicht beherrschten juristischen Person (Verein C.___) überlassen habe\nund dass zahlreiche Geldflüsse, die dem Stiftungsvermögen zugutekommen\nsollten, nicht in der Buchhaltung der Stiftung ersichtlich seien, sei der Antrag\nauf nähere Abklärung betreffend der Geldflüsse legitim. Es sei zu befürchten,\ndass diese Mittel an Dritte geflossen seien und es erstaune, dass die Stiftung\nnicht dazu angehalten werde, eine eigene Kasse zu führen. Weiter würden die\nAusführungen der Vorinstanz aufgrund von pauschalen Aussagen der Pflicht\nzur Begründung einer Verfügung nicht genügen. Es sei unzulässig, dass der\nStiftungsrat die Nutzung der Liegenschaften vollständig einem Dritten, dem\nVerein C.___, exklusiv überlasse. Es bleibe Aufgabe der Stiftung, über die\nzweckkonforme Nutzung der Grundstücke als einziges Stiftungsvermögen zu\nentscheiden und sich dafür die Handlungsfreiheit der Stiftung zu bewahren.\nEine Verbuchung der Mieteinnahmen für die Nutzung der Liegenschaft durch\nden Verein C.___ nur über ein Kontokorrent, das unverzinst und ungesichert\nsei, sei ungenügend. Es sei ausserdem willkürlich, dass die Vorinstanz die Argumentation der Stiftung B.___, die Spendenaktion E.___ sei durch den Verein\nund nicht die Stiftung durchgeführt worden, einfach übernommen habe. Aufgrund der Vermischung von Verein und Stiftung könne daraus, ob und dass\ndie Spendenaktion vom Verein (oder der Stiftung) durchgeführt worden sei,\nnicht zuverlässig darauf geschlossen werden, wem das Resultat der Spendenaktion zukommen solle (act. 1).\n\nC. Mittels Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 reichte die Stiftung\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Kern, ebenfalls Rekurs\n\nSeite 4/36\ngegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 ein und ersuchte um eine Nachfrist\nzur Stellung des Rechtsbegehrens, zur Darstellung des Sachverhalts, zur Begründung des Rekurses und zur Einreichung von Beweismitteln, die ihr gewährt wurde (act. 2 und 3). Mit Rekursergänzung vom 26. März 2020 stellte\ndie Stiftung B.___ folgende Rechtsbegehren:\n1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei\naufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. August 2019 nicht einzutreten;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten\ndes Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.\n\n"}