{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n Seite 2/36\n- Nutzungsvereinbarung (überarbeitet am 16. April 2015)\n- in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement\n- Revisionsberichte für Jahresrechnungen 2007 und 2008\n- Aktenstücke 49 sowie 51 bis und mit 57 gemäss Beilagenverzeichnis des\nSchreibens der Rekursgegnerin vom 5. Dezember 2019\n- Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, insbesondere betr.\ngegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B.___, Verein C.___, Stiftung\nD.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der\nD.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrechnungen 2007–2018\nvon Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres gegenseitigen Kontokorrentverkehrs.\n2. a) Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020\nsei aufzuheben.\nb) Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Aufsichtstätigkeit gegenüber der Rekursgegnerin wie folgt aufzunehmen, auszudehnen und zu intensivieren:\n(1) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, die finanziellen Verflechtungen und Geldflüsse zwischen der Rekursgegnerin\nund dem Verein C.___ sowie der Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland abzuklären\nund hinsichtlich richtiger Verbuchung, Überprüfung der Belege, damit für die\nStiftung eingegangenen Risiken oder fehlenden Sicherheiten sowie deren\nRechtmässigkeit zu überprüfen.\n(2) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geldflüsse und Kontiführungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grundstücke der Stiftung B.___ durch den Verein C.___ und Dritten abzuklären –\nauch hinsichtlich der Belege, der richtigen Verbuchung, der für die Stiftung\neingegangenen Risiken und Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit.\n(3) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geldflüsse (Einnahmen, Umleitungen auf Konti von anderen Vereinen oder Stiftungen in der Schweiz und Abflüsse auf Konti von Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts im Ausland) und Konti- und Bilanzführungen in den\nBuchhaltungen der Rekursgegnerin, des Vereins C.___, der Stiftung D.___\nin der Schweiz im Zusammenhang mit der Spendeaktion E.___ abzuklären\nund diesbezügliche Vereinbarungen und Belege, die richtige Verbuchung,\ndie Rechtmässigkeit und die für die Stiftung eingegangenen Risiken und\nvon dieser geleisteten Sicherheiten zu prüfen. Dies insbesondere auch bezüglich der Konti in den Jahresrechnungen 2007–2018 von Stiftung B.___\nund Verein C.___ bezüglich ihres gegenseitigen Kontokorrentverkehrs.\nc) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls durch entsprechende Einsetzung eines\nSachwalters, zur Sicherung der Forderungen und Schadenersatzforderungen\nder Stiftung B.___ gegenüber deren früheren und/oder gegenwärtigen Stiftungsratsmitgliedern, für verjährungsunterbrechende Massnahmen besorgt zu\nsein; ebenso für Forderungen und Schadenersatzforderungen der Stiftung\nB.___ gegenüber dem Verein C.___, gegenüber der Stiftung D.___ in der\nSchweiz und gegenüber ausländischen Zentrale der Glaubensgemeinschaft\nD.___ beherrschten Stiftungen, Gesellschaften, Trusts, Vereinen sowie deren\nOrganen.\nd) Die Stiftungsaufsicht habe das gegenüber dem Rekurrenten und weiteren\nPersonen im Herbst 2013 schriftlich erlassene Recht auf Zutritt zu den Grundstücken der Stiftung aufzuheben.\ne) Weitere Anträge nach Akteneinsichtnahme vorbehalten.\n\nSeite 3/36\n3. Antrag zum Verfahren: Es sei dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, in diesem Rekursverfahren zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 5. Dezember 2019\nan die Vorinstanz (mitsamt allen Beilagen) Stellung zu nehmen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin und/o-\nder des Kantons.\n\n"}