{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 20-101\nStelle: Generalsekretariat Finanzdepartement\nInstanz: Finanzdepartement\nPublikationsdatum: 09.06.2021\nEntscheiddatum: 25.01.2021\n\nRekursentscheid FD; Stiftungsaufsicht\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist\nlegitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder\neinen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im\nkonkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung\nder Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft\nzukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den\nBeschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht\neinem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3).\nDurch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der\nStiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer\neine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem\nBeschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf\ndiese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers\nverletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes\nAkteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und\nGeheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). Gegen diesen\nEntscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\nDen Rekursentscheid 20-101 vom 25. Januar 2021 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/37\nKanton St.Gallen\nFinanzdepartement\n\nEntscheid vom 25. Januar 2021\n\nA.___\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Pestalozzi\nRechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich\n\nStiftung B.___\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Kern, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht\n\nBetreff Verfügung vom 10. Februar 2020 betreffend Abweisung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie Verfügung vom 19. Februar 2020\nbetreffend teilweiser Nichtgewährung der Akteneinsicht\nSachverhalt\n\nA. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. August 1967 wurde unter dem Namen «Stiftung B.___», mit Wirkung ab 1. Juli 1967 eine Stiftung im Sinn von\nArt. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB),\ninsbesondere von Art. 87 ZGB, mit Sitz in X.___ errichtet. Sie bezweckt, die ihr\nvom Stifter geschenkte Liegenschaft ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h.\nzur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen zu verwenden (vgl. Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 2. August 1967).\nDie Stiftung ist seit dem 24. Mai 2019 im Handelsregister eingetragen und steht\nseit dem 18. Juli 2019 unter der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Am 16. Dezember 2002 wurde ausserdem der Verein C.___, gegründet. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten ist der Verein eine christliche Gemeinschaft, die mit dem Verein der Christlichen Gemeinde D.___ im Ausland untrennbar verbunden ist.\n\nAm 10. Februar 2020 verfügte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht\n(nachfolgend Aufsicht) betreffend die an sie gerichtete Stiftungsaufsichtsbeschwerde von A.___ eine Abweisung der diversen Anträge, soweit auf diese\neinzutreten war (act. 0.1). Dies mit der Begründung, dass der Stiftungsrat sein\nErmessen nicht überschritten und sich in der Zeit seit der Unterstellung unter\ndie staatliche Aufsicht kooperativ und transparent gezeigt habe. Sämtliche Unterlagen seien vorgelegt und sämtliche Empfehlungen und Anordnungen fristgerecht umgesetzt worden. Für die beantragten Massnahmen bestehe daher\nkein Anlass.\n\nIn der Folge beantragte A.___ Einsicht in diverse Akten, welche die Stiftung\nB.___ bei der Aufsicht im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte,\ner aber vor der Verfügung vom 10. Februar 2020 nicht zugestellt erhalten habe.\nAm 19. Februar 2020 verfügte die Aufsicht, dass A.___ Einsicht in die Akten\nerhält, wobei aber die act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis des\nSchreibens der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungsreglement in Überarbeitung davon ausgenommen wurden (act. 0.2).\n\n"}