Seite 11/12 den abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen. 6.2 Einem Gemeinwesen kommt, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen (selbst bei vollumfänglichem Obsiegen), kein Anspruch auf Kostenersatz zu (A. LINDER, PK VRP/SG, N 20 ZU ART. 98BIS VRP). Der Antrag der Vorinstanz ist dementsprechend abzuweisen. Entscheid 1. Die Verfahren DIGS412-142 und DIGS412-143 werden vereinigt.