6. 6.1 Sowohl der Rekurrent als auch die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP). Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wur-