5.2 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.