Es liegt gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB am Rekurrenten innerhalb eines Monats ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen beim Amtsnotariat die Berechtigung der ermittelten Erben zu bestreiten. Mit dieser Einsprache wird die Ausstellung der Erbbescheinigung verhindert (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 13 ZU ART. 559 ZGB), unter Vorbehalt des Erhebens einer erbrechtlichen Klage innert Jahresfrist durch die gesetzlichen Erben (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 40 ZU ART. 559 ZGB). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens geboten wäre. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen.