Seite 10/12 3.3 Der Rekurrent bringt einzig vor, dass die beantragte einjährige Sistierung der Verfahren auf die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Herab- setzungs- bzw. Ungültigkeitsklage zurückgehe (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 31; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 32). Wenn er damit meint, es müsse den Ausgang des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht abgewartet werden, bis die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne, so ist dieser Ansicht zu widersprechen: Es liegt gemäss Art.