3. 3.1 Schliesslich ist der Sistierungsantrag zu behandeln, welcher unter Ziff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 6 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 vorgebracht wird, wonach subeventualiter die vorinstanzlichen Verfahren ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen während mindestens eines Jahres zu sistieren seien (act. 1 [DIGS412- 142] Rz. 31; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 32).