Sowohl im Ehe- und Erbvertrag vom 24. August 2004 als auch in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 9. Februar 2004 mit dem zweiseitigen Schreiben mit der Überschrift «Erklärung: bezw. Tatsache», datiert 8. Februar 2004, geht aufgrund des Wortlauts klar hervor, dass der Rekurrent nicht an der Erbschaft teilhaben soll (vgl. zur Kognition der Eröffnungsbehörde F. EMMEL, PRAXISKOMMENTAR ERBRECHT, 5. AUFL., 2023, N 31 F. ZU ART. 559 ZGB). Weitere Ausführungen der Vorinstanz zur Semantik der massgeblichen Textabschnitte wären im vorliegenden Fall weder notwendig noch sinnhaft gewesen. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der Verfügungen abzuweisen.