2.3.2 Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der mangelnden Begründung der beiden Verfügungen. Den in Erw. 2.2 dargelegten Voraussetzungen genügen diese, denn die Vorinstanz hat jeweils die Verfügungen von Todes wegen genannt, worauf gestützt die Erbscheinprognose vorgenommen wurde (vgl. jeweils Ziff. II.B.). Sowohl im Ehe- und Erbvertrag vom 24. August 2004 als auch in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 9. Februar 2004 mit dem zweiseitigen Schreiben mit der Überschrift «Erklärung: bezw.