Diese Frist ist für die Behörde zwingend (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 6 ZU ART. 557). Entsprechend musste die Vorinstanz vor dem Erlass der beiden Verfügungen die Betroffenen nicht anhören und keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Dies ist ohnehin nicht notwendig, da die Einschätzung bezüglich der in Frage stehenden Enterbung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen Verfügungen von Todes wegen zugrunde liegt, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung entfaltet (vgl. wiederum Erw. 1.4.2). Die Vorinstanz hatte die Eröffnung nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu vorzunehmen (Art. 7 Abs. 1