2.3 2.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 557 ZGB) gehört zu den Sicherungsmassregeln (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Diese sind von ihrem Zweck her grundsätzlich Sofortmassnahmen, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie sind deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 9 ZU VOR ART. 551-559). Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde geschehen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Diese Frist ist für die Behörde zwingend (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 6 ZU ART. 557).