Seite 8/12 2. 2.1 Der Rekurrent begehrt unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. Ziff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 eventualiter die Aufhebung der beiden Verfügungen und deren erneuten Eröffnung mit einer rechtsgenügenden Begründung. Hierzu bringt er zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte leichtfertig, mithin ohne etwelche Anhörung oder Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 VRP die strittige Enterbung des Rekurrenten bestätigt.