3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten. 1.5 Zusammenfassend ist auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf den Rekurs eingetreten werden.