Vielmehr hat die Behörde die Erbbescheinigung nur zu korrigieren, falls sich dies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt, gestützt auf die sie die Erbbescheinigung auszustellen gehalten ist (Urteil des Bundesgerichtes 5A_757/2016 vom 31. August 2017 Erw. 3.3.3 f. m.H.).