Seite 7/12 des Bundesgerichtes 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3.2 m.H.). Die Erbbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist.