Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Hingegen geht der Ausstellung der Erbbescheinigung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus (BGE 128 III 318 Erw. 2.2.2; 118 II 108 Erw. 2b; je m.H.). Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilgerichts, die materielle Rechtslage zu beurteilen (Urteil