1.4.2 Die Testamentseröffnung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, wem auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt wird («Erbscheinprognose»), liegt dieser Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 2.2). Die Ausstellung der Erbbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge.