Der Rekurrent bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte ihr zustehendes Ermessen bei der Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sie hätte im Rahmen ihrer provisorischen und damit beschränkten Auslegung erkennen müssen, dass die Enterbung des Rekurrenten in materieller und formeller Hinsicht krass rechtsungültig erfolgt sei (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 3, 26 und 30; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 4, 27 und 31).