1.4 1.4.1 Weiter ist auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 einzugehen, wonach Ziff. IV./5. der Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. vom 24. Juli 2025 sinngemäss dahingehend abzuändern sei, dass der Rekurrent als berechtigter Erbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde. Der Rekurrent bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte ihr zustehendes Ermessen bei der Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht pflichtgemäss ausgeübt.