Angefochten werden die Erwägungen der beiden Verfügungen. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids bzw. einer Verfügung allein besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. vorstehende Erw. 1.2.3). Entsprechend ist auf Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten.