Seite 6/12 der Rekurrent als gesetzlicher Erbe bzw. als berechtigter Erbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 1 und 2; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 1, 2 und 3).