An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids allein besteht dagegen kein schutzwürdiges Interesse. Die materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOL- GEND PK VRP/SG], N 5 FF. ZU ART. 45 VRP mit Verweis auf BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2).