1.2.3 Die Auslegung der Legitimation nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; abgekürzt BGG). Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 BGG eine formelle und eine materielle Beschwer voraus.