Seite 5/12 1.2 1.2.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Rekurse eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.).