1.1.2 Der Rekurrent hat gegen zwei Verfügungen Rekurs erhoben. Die Rekurse betreffen die Eröffnung von zwei Verfügungen von Todes wegen im Nachlass von D.___. Die jeweiligen Sachverhalte stehen entsprechend in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Ferner stellen sich in den grossmehrheitlich wesensgleichen Rechtsbegehren der beiden Rekurse die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Rekursverfahren DIGS412- 142 und DIGS412-143 zu vereinigen und die Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln.