Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen der Behörde. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 Erw. 1).