"Sofern innert Monatsfrist kein gesetzlicher Erbe oder ein aus einer früheren Verfügung Bedachter Einsprache erhebt, wird den unter Ziff. II.B.b und c. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben, E.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erb- bescheinigung in Aussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die Erbeneigenschaft aus (Art 559 Abs. 1 ZGB)".