3. Es sei Abschnitt IV. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 wie folgt abzuändern: "Den berechtigten Erben gemäss Ziff. II.B.a und b. der Erwägungen, E.___, F.___, G.___ und A.___, wird auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist beim Amtsnotariat C.___ bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ist die Ausschlagungsfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen, so wird die Erbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen".