II.B.a und b. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben, E.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die Erbeneigenschaft aus (Art. 559 Abs. 1 ZGB)".